Staatlich anerkannte Hygienefachkraft in Pflegeeinrichtungen
Auf Grund des am 08.07.2011 durch den Bundesrat verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes erhält das Thema Hygiene zusätzlich aktuelle Brisanz. Das Gesetz schafft Voraussetzungen, um die Hygienequalität in medizinischen Einrichtungen und bei medizinischen Behandlungen deutlich zu verbessern. So ist vor allem der Einsatz von Hygienefachpersonal in ihren Einrichtungen neu beschrieben.
Für dieses Seminar stehen aktuell keine Termine zur Verfügung.
Bei Interesse kontaktieren Sie bitte unsere kostenfreie Bildungsberatung unter: 0800 555 8838
oder senden Sie uns eine Anfrage.
Zielgruppe
Inhalt
- Gesetze, Normen und Richtlinien (RKI-Richtlinien)
- Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nosokomialer Infektionen
- Reinigung, Desinfektion und Sterilisation
- Infektionsprävention
- Seuchenhygiene
- Technische Krankenhaushygiene
- Mikrobiologische Untersuchungen (inkl. Legionellen)
- Aktuelles zu MRSA im Krankenhaus
- Arbeits-/Schutzkleidung
- Grundlagen der Kommunikation
- Methodik und Didaktik der Anleitung, Methodentraining
- Grundlagen der Führungs- und Leitungstätigkeit
- Grundlagen des Qualitätsmanagements
660 Seminarstunden
83 Tage
660 Stunden in 17 Blöcken und Prüfung/Kolloquium, 6 Wochen Praxis
08:30 bis 16:00 Uhr
Gesamtdauer ca. 2 Jahre
Diese Weiterbildung findet berufsbegleitend statt.
- Staatliche Anerkennung als Pflegefachkraft in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege und mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf
- An der Weiterbildung können auch Personen anderer Berufsgruppen teilnehmen, die konkretes Wissen in diesem Fachbereich erwerben wollen. Diese Teilnehmer können lediglich eine Teilnahmebescheinigung erlangen.
VDSI Punkte Brandschutz: 0
VDSI Punkte Managementsysteme: 0
VDSI Punkte Gesundheitsschutz: 0
VDSI Punkte Security: 0
VDSI Punkte Umweltschutz: 0
Staatliche Anerkennung mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung, Teilnahmebeschinigung und Zeugnis der TÜV Akademie GmbH
Auf Antrag können bereits absolvierte Weiterbildungsabschnitte (Module) nach Anlage 5 im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet werden, wenn sie
- dem Weiterbildungsziel entsprechen,
- an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten mit Erfolg nachweislich absolviert wurden,
- die Teilnahme an ihnen nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
- die Inhalte in der beruflichen Tätigkeit kontinuierlich angewendet wurden.
Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde.