Prüfungsordnung


Allgemeine Prüfungsordnung TÜV Thüringen Akademie GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungen, die von der TÜV Thüringen Akademie GmbH – im Weiteren TÜV Akademie – im Rahmen von Seminarveranstaltungen durchgeführt werden, sofern keine speziellen Prüfungsordnungen Gültigkeit haben.

§ 2 Allgemeines

Die Prüfungsordnung der TÜV Akademie ist abgelegt unter: die-tuev-akademie.de/unternehmen/prüfungsordnung/

Bei allen Seminaren, die mit einer Prüfung abschließen, wird in den werblichen Darstellungen, insbesondere im Webshop und Katalog, direkt auf die Prüfung sowie die geltende Prüfungsordnung inklusive Fundstelle verwiesen. Mit seiner Unterschrift auf dem Deckblatt der Prüfungsunterlagen erkennt der Kandidat diese Prüfungsordnung an.

§ 3 Zulassung zur Prüfung

Sind bestimmte Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung erforderlich, sind diese durch den Kandidaten vor Prüfungsantritt nachzuweisen, um an der Prüfung teilnehmen zu können.

§ 4 Durchführung

(1) Der Zeitablauf der Prüfung wird bei der Aufgabenstellung bekannt gegeben.

(2) Zu Beginn der Prüfung füllt der Kandidat die entsprechenden Felder des Einzelberichtes (Deckblatt der Prüfung) aus.

(3) Alle Angaben des Kandidaten in den Prüfungsunterlagen müssen eindeutig formuliert und lesbar sein. Unklarheiten und Nichtlesbarkeit gehen zu Lasten des Kandidaten. Insbesondere trifft dies auf die nachträgliche Änderung der Kennzeichnung von Lösungen zu.

(4) Nur die in den Prüfungsunterlagen angegebenen Hilfsmittel dürfen genutzt werden. Unerlaubte Hilfsmittel werden eingezogen.

(5) Verständnisfragen des Kandidaten zu einzelnen Prüfungsaufgaben sind zulässig und dürfen durch den Prüfer oder durch den von ihm beauftragten Aufsichtsführenden beantwortet werden.

(6) Sobald der Kandidat die Prüfungsunterlagen angenommen hat, wird die Prüfung als "teilgenommen" bewertet.

(7) In besonderen Fällen körperlicher Beeinträchtigung eines Kandidaten kann auf vorherigem Antrag durch die Seminarleitung eine Einzelfallentscheidung bezüglich der Anpassung der Rahmenbedingungen der Prüfung kandidatenbezogen getroffen werden.

§ 5 Prüfungsunterbrechung

Will der Kandidat während der Bearbeitung der Prüfungsunterlagen den ihm zugewiesenen Platz verlassen, muss er dies dem Aufsichtsführenden anzeigen. Dazu kann immer nur ein Kandidat den Raum verlassen.

§ 6 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Kann ein Kandidat in Folge von nachgewiesener Erkrankung oder aus einem anderen, nicht von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung nicht ordnungsgemäß beenden, so gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Dazu erfolgt vor jeder Prüfung eine direkte Abfrage der Kandidaten durch den Prüfer oder den Aufsichtsführenden.

§ 7 Täuschung oder Täuschungsversuch

(1) Der Kandidat verpflichtet sich, im Rahmen der Prüfung nicht zu täuschen oder es zu versuchen.

(2) Kandidaten, die fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen, die zu täuschen versuchen, die anderen Kandidaten helfen und/oder unerlaubte Hilfe leisten, werden von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt im Falle des Ausschlusses als nicht bestanden.

(3) Die TÜV Akademie behält sich das Recht vor, Kandidaten, die Täuschungen versucht oder durchgeführt haben, von weiteren Prüfungen der TÜV Akademie auszuschließen.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Die Prüfungsunterlagen sind durch den Kandidaten vertraulich zu behandeln. Es ist nicht gestattet, die Prüfungsunterlagen mitzunehmen und/oder weiterzugeben. Dieses gilt auch für das Abschreiben, Fotografieren, Filmen oder Scannen der Prüfungsunterlagen. Prüfungsunterlagen und Prüfungsaufgaben sind und bleiben Eigentum der TÜV Akademie. Auch bei Prüfungsabbruch sind die Prüfungsunterlagen vollständig zurückzugeben.

(2) Die TÜV Akademie behält sich das Recht vor, Kandidaten, die diese Regeln nicht einhalten, von weiteren Prüfungen der TÜV Akademie auszuschließen.

§ 9 Beendigung der Prüfung

Der Kandidat gibt während oder am Ende der Bearbeitungszeit seine Prüfungsunterlagen und Aufzeichnungen vollständig an den Prüfer oder an einen beauftragen Aufsichtsführenden ab.

§ 10 Feststellung des Prüfungsergebnisses

Als festgestelltes, zu dokumentierendes Ergebnis gilt „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.

§ 11 Mitteilung der Prüfungsergebnisse

(1) Die Ergebnisse der Prüfung liegen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Seminars vor. Bei elektronisch verarbeiteten Prüfungen kann diese Frist auch kürzer sein.

(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird das Ergebnis dem Kandidaten persönlich bekannt gegeben.

(3) Bei Bestehen der Prüfung erfolgt keine separate Mitteilung. Der Kandidat erhält die Teilnahmebescheinigung, aus der der Prüfungserfolg hervorgeht, per Post.

§ 12 Wiederholung der Prüfung

(1) Im Falle des Nichtbestehens kann der Kandidat die Prüfung wiederholen. Es muss nur der Teil (schriftlicher, mündlicher oder praktischer Teil - sofern zutreffend) wiederholt werden, der nicht bestanden wurde.

(2) Eine Prüfung kann ohne erneute Schulung höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Termine für Wiederholungsprüfungen werden bedarfsorientiert festgelegt.

§ 13 Einsichtnahme in die Prüfung

(1) Dem Kandidaten, der nicht bestanden hat, wird Einsicht in die von ihm abgelegte Prüfung auf Antrag und unter Anerkennung folgender Bedingungen erlaubt:

Der Kandidat beantragt die Einsichtnahme innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich bei der TÜV Akademie.

Die Einsicht erfolgt durch ihn persönlich und nur für die von ihm abgelegte Prüfung.

Die Einsicht erfolgt ausschließlich im Beisein einer von der TÜV Akademie berechtigten Aufsichtsperson.

Notizen und Aufzeichnungen sind erlaubt, verbleiben aber bei den Prüfungsunterlagen.

Einsichtnahme in die Musterlösung ist nicht vorgesehen, die Korrektur muss daher aussagekräftig erfolgen.

Die Zeit zur Einsichtnahme ist begrenzt auf 20 Minuten pro Prüfung.

Unklarheiten sind ausschließlich mit der Aufsichtsperson zu besprechen. Die Aufsichtsperson kann dieses auf dem vorliegenden Formblatt verzeichnen und der Seminarleitung der TÜV Akademie zur Entscheidung zuleiten.

(2) Die Missachtung einer oder mehrerer der o. g. Bedingungen oder sonstiges Verhalten, welches einen ordnungsgemäßen Ablauf der Einsicht behindert, führen zum sofortigen Abbruch der Einsicht, verbunden mit dem Ausschluss von weiteren Prüfungen bei der TÜV Akademie.

§ 14 Gültigkeit

Werden einzelne Regelungen dieser Prüfungsordnung ungültig, gelten alle anderen Regelungen weiterhin unverändert fort.

§ 15 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung tritt am 01.07.2019 in Kraft.


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