ADR 2027: Mehr Klarheit für die Gefahrgutpraxis - die wichtigsten Änderungen im Überblick
Ein Ersatzakku im Servicefahrzeug, ein Kanister Reinigungsmittel im Versand oder ein beschädigter Lithium-Ionen-Akku in der Rücknahme: Gefahrgut begegnet Unternehmen im Alltag häufiger, als viele zunächst vermuten. Wer solche Güter versendet, verpackt, verlädt, befördert oder entlädt, übernimmt eine bestimmte Rolle in der Transportkette und ist von konkreten gefahrgutrechtlichen Pflichten betroffen.
Mit der Fortentwicklung des ADR 2027 (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) kommen neue Anforderungen für betroffene Unternehmen hinzu. Zu nennen sind vor allem die geplanten Anpassungen für Batterien, Schulungen und bestimmte Fahrzeuge.
Unser aktueller Beitrag liefert Antworten auf die drängendsten Fragen rund um das ADR 2027: Was ändert sich konkret? Wen betrifft es? Was sollten Unternehmen jetzt prüfen? – Wertvolle Informationen zur Orientierung im sprichwörtlichen ADR-Dschungel.
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AUF DEN PUNKT
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ADR 2027 kommt: Was jetzt schon feststeht und was noch offen ist
Die Änderungen des ADR 2027 sind beschlossen und sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Am 1. Juli 2026 wurden sie von den Vereinten Nationen offiziell allen ADR-Vertragsstaaten bekanntgegeben. Bis zum 1. Oktober 2026 besteht noch die Möglichkeit, Einwände gegen die Änderungen zu erheben. Sofern keine Einwände eingehen, treten die beschlossenen Änderungen wie vorgesehen zum 1. Januar 2027 in Kraft. (UNECE)
Für Unternehmen bedeutet das: Die Vorbereitung auf ADR 2027 kann und sollte bereits jetzt beginnen. Zugleich ist zu beachten, dass sich im laufenden Verfahren noch einzelne Anpassungen ergeben können. Der grundlegende ADR-Änderungsstand steht jedoch bereits fest und bildet die Basis für die Vorbereitung. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) stellt die beschlossenen Änderungen zum ADR bereits als deutsche Vorabinformation zur Verfügung.
Das ADR 2027 wird vielfältig angepasst. Dessen ungeachtet ist für Unternehmen weniger die Menge der neuen Regelungen entscheidend als die Frage, was davon im eigenen Gefahrgutalltag tatsächlich relevant wird.
Wer Gefahrgut versendet, verpackt, verlädt oder befördert, sollte daher die eigenen Prozesse gezielt prüfen: Welche Transporte sind betroffen? Welche Qualifikationen werden benötigt? Und wo müssen Abläufe, Stammdaten oder Fahrzeuge angepasst werden?
Die wichtigsten Fragen und Antworten sind nachfolgend kompakt zusammengefasst.
FAQ: ADR 2027 kompakt erklärt
Wann gilt das ADR 2027?
Die für den 1. Januar 2027 vorgesehenen Änderungen sind bereits beschlossen und vom Bundesministerium für Verkehr als Vorabinformation veröffentlicht. Die internationale Verfahrensphase ist damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Für die betriebliche Vorbereitung können die veröffentlichten Änderungen bereits ausgewertet und genutzt werden (Vorabinformation).
Was ändert sich mit ADR 2027?
Die Änderungen betreffen verschiedene Bereiche des Regelwerks. Besonders praxisrelevant sind unter anderem Festlegungen für Batterien und Batteriesysteme, Schulungen von Fahrzeugführern sowie bestimmte technische Anforderungen an Fahrzeuge. Hinzu kommen Anpassungen bei einzelnen Gefahrgut- und Verpackungsregelungen.
Die entscheidende Frage ist deshalb nicht: „Was steht alles neu im ADR?“ Sondern: „Welche der Änderungen betreffen unseren konkreten Gefahrgutprozess?“
Was ändert sich bei Batterien?
ADR 2027 erweitert und präzisiert die Regelungen für bestimmte Batterien. Dazu gehören unter anderem Hybridbatterien mit Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen sowie neue Regelungen für bestimmte in Güterbeförderungseinheiten eingebaute Batterien.
Für Unternehmen mit Service-, Rücknahme-, Versand- oder Reparaturprozessen lohnt sich deshalb eine Prüfung der eigenen Batterie-Stammdaten und Transportfälle.
Wird E-Learning für ADR-Schulungen 2027 erlaubt?
Nach dem derzeit veröffentlichten Änderungsstand soll das Schulungsregelwerk differenzierter zwischen Präsenz-, Fernschulung und E-Learning unterscheiden. Vorgesehen sind unter bestimmten Bedingungen digitale Lernformen bei Fahrzeugführerschulungen. Praktische Übungen sollen weiterhin in Präsenz erfolgen.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem: Digitalisierung kann die Schulungsorganisation erleichtern, ersetzt aber nicht automatisch alle Präsenzbestandteile.
Was ist mit der 1.000-Punkte-Regel?
Die sogenannte 1.000-Punkte-Regel nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR ist keine pauschale Befreiung vom Gefahrgutrecht. Sie erlaubt den Transport begrenzter Mengen gefährlicher Güter auf der Straße unter erleichterten Bedingungen. Ob und welche Erleichterungen greifen, hängt vom konkreten Transport, den beförderten Gütern, deren Beförderungskategorie und den jeweiligen Mengen ab. Auch andere Pflichten können weiterhin gelten. Für innerstaatliche Beförderungen kommen zudem nationale Regelungen wie die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB hinzu.
Deshalb gilt auch 2027: Freistellungen müssen für den konkreten Transport geprüft werden.
Braucht jedes Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten?
Nein. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) enthält Befreiungstatbestände, unter anderem für bestimmte Unternehmen und Beförderungen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Mengenbereiche und verschiedene freigestellte Beförderungen. Wichtig ist die Abgrenzung: Eine Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche ADR-Anforderungen für den einzelnen Transport entfallen.
Wer braucht eine ADR-Schulungsbescheinigung?
Nicht jeder Beschäftigte, der mit Gefahrgut arbeitet, benötigt eine ADR-Schulungsbescheinigung.
Die Bescheinigung betrifft Fahrzeugführer, für die aufgrund der konkreten Beförderung eine entsprechende Schulung und Prüfung nach ADR erforderlich ist. Davon klar zu unterscheiden sind die nötigen Unterweisungen anderer am Gefahrguttransport beteiligter Personen sowie die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten.
Für Unternehmen bedeutet das: Erst die konkrete Tätigkeit bestimmen, dann den konkreten Qualifikationsbedarf (Schulung oder Unterweisung) ableiten.
Ändert sich durch das ADR 2027 auch etwas bei Gefahrgutfahrzeugen?
Nach dem derzeit veröffentlichten Änderungsstand ja. Vorgesehen sind unter anderem neue Anforderungen an Reifendruckkontrollsysteme für bestimmte Kraftfahrzeuge und Anhänger. Die konkrete Anwendbarkeit hängt unter anderem vom Fahrzeugtyp und dem Zeitpunkt der Erstzulassung beziehungsweise Inbetriebnahme ab.
Fuhrparkverantwortliche sollten deshalb prüfen, ob künftig neu beschaffte oder eingesetzte Fahrzeuge betroffen sein können.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Es ist nicht notwendig, das gesamte Gefahrgutmanagement neu aufstellen. Sinnvoller ist eine gezielte Bestandsaufnahme:
- Welche Gefahrgüter werden befördert?
- Welche Rollen übernimmt das Unternehmen?
- Welche Freistellungen werden genutzt?
- Welche Beschäftigten müssen unterwiesen oder geschult werden?
- Welche Transport- oder Fahrzeugprozesse könnten durch ADR 2027 betroffen sein?
- Besonders für den Umgang mit Batterien sowie in Bezug auf Schulungen und Fuhrpark lohnt sich eine frühzeitige Prüfung.
Ein aktueller Überblick über diese Themen verschafft Unternehmen einen Vorsprung, wenn es ab dem 01.01.2027 an die Umsetzung der neuen ADR-Forderungen geht. Sie sind in der Lage, ihre betroffenen Prozesse und Dokumentationen im Gefahrgutmanagement ohne Zeitverlust anzupassen und zu aktualisieren.
Fazit
Das ADR 2027 bringt kein komplett neues Gefahrgutrecht. Es verändert einzelne Anforderungen und reagiert dabei auch auf neue Technologien und Transportrealitäten.
Für Unternehmen kommt es deshalb weniger darauf an, möglichst viele Änderungen auswendig zu kennen. Entscheidend ist, die relevanten Änderungen für den eigenen Prozess rechtzeitig zu definieren und umzusetzen.
Denn bei Gefahrgut gilt weiterhin: Nicht jede Änderung betrifft jeden, aber jede betroffene Änderung muss sitzen.
Bleiben Sie wissbegierig!
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