Fluchtwege und Notausgänge nach dem aktuellen Stand der Technik
Im März 2022 ist die aktualisierte Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 mit geändertem Titel "Fluchtwege und Notausgänge" erschienen. Sie ersetzt die ASR A2.3 vom August 2007 (letzte Anpassungen 2017) - „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ und enthält zahlreiche wichtige Änderungen. So wurden die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Sammelstellen sowie Flucht- und Rettungspläne konkreter gefasst – mit dem Ziel, dass sich Beschäftigte und auch betriebsfremde Personen, wie Kunden oder Besucher, im Notfall unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Dabei sind Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege ständig freizuhalten und ihre durchgängige Kennzeichnung umzusetzen.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) präzisieren unter Federführung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie benennen Maßnahmen, wie Schutzziele hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten gewährleistet werden können. Dabei wird immer Bezug auf den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse genommen.
Generell sind alle Betreiber von Arbeitsstätten vom Geltungsspektrum der ASR betroffen und unterliegen der Vermutungswirkung, d.h., kommt die ASR durch den Arbeitgeber zur Anwendung, ist davon auszugehen, dass er die Forderungen der ArbStättV befolgt.
Neufassung der ASR A2.3
Im Fall der neu gefassten ASR A2.3 muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bewerten, ob die geänderten bzw. neuen Forderungen erfüllt werden oder Anpassungen erforderlich sind. Hier sollte auf jeden Fall das wertvolle Schnittstellenwissen von Brandschutzbeauftragten sowie Arbeitssicherheitsverantwortlichen genutzt werden und eine gemeinsame Überprüfung stattfinden.
Konkret betrifft die Überarbeitung der ASR A2.3 u.a. die Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne inklusive entsprechender regelmäßiger Flucht- und Evakuierungsübungen alle zwei bis fünf Jahre, Fluchtwege, Notausgänge und Sammelstellen. Fluchtwege werden jetzt in Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) und Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) eingeteilt. Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen sind angepasst worden.
- Hauptfluchtwege sind die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie Notausgänge.
- Nebenfluchtwege stellen zusätzliche Fluchtwege dar, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Ihre Erforderlichkeit ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung der spezifischen Verhältnisse des Arbeitsplatzes, wie bspw. erhöhte Brandgefahr oder großes Personen aufkommen.
Außerdem finden sich lichttechnische Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen und optische Sicherheitsleitsysteme für Fluchtwege und Notausgänge sowie Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung in der Neufassung der ASR A2.3.
Zur Arbeitserleichterung, welche Aspekte neu bewertet werden müssen und als Überblicksinstrument eignet sich die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlichte Synopse, die tabellarisch die Unterschiede der Neufassung zur vorherigen Version darstellt.
Grundsätzlich besteht kein Bestandsschutz. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein unverzügliches Handeln mit dem Ziel der Erfüllung der neuen Vorgaben notwendig ist. Bestandsschutzregelungen kommen lediglich hinsichtlich der alten Maße (bspw. bei Mindestbreiten) in Betracht für Gebäude, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist.
Rund um den Themenkomplex Flucht- und Verkehrswege hat der Ausschuss für Arbeitsstätten im März 2022 neben der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" weitere ASR aktualisiert:
- ASR A1.5 "Fußböden"
- ASR A1.8 "Verkehrswege"
- ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"
- ASR A3.4 "Beleuchtung"
- ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
Bleiben Sie wissbegierig.
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