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9. Juni 2023

Lagerung von lithiumhaltigen Batterien und Akkus – Vorschriften und Schutzmaßnahmen

Lithiumhaltige Batterien und Akkus kommen in zahlreichen Gebieten des betrieblichen Alltags zum Einsatz. Sie sind in Handys, Laptops, Elektrowerkzeugen und -geräten zu finden. Auch Stapler, Fahrräder und Autos sind damit ausgerüstet. Perspektivisch wird die Verwendung von lithiumhaltigen Batterien und Akkus noch weiter wachsen, um die gesteckten Klimaziele erreichen zu können. 
Bevor jedoch die Batterien und Akkus in den dafür vorgesehenen Geräten verbaut werden, müssen sie im Distributionsprozess in diversen Etappen gelagert oder befördert werden. Es ist dabei einhelliger Konsens im Logistikbereich, dass lithiumhaltige Batterien und Akkus beim Transport als gefährliche Güter der Klasse 9A unter umfangreiche Gefahrgutregelungen fallen, die entsprechend zu befolgen sind. So sollen Sicherheit und Unversehrtheit von Personal, Dritten und Umwelt gewährleistet bzw. eventuelle Schadensfolgen minimiert werden. Doch wie stellt sich die Situation hinsichtlich der Lagerung von lithiumhaltigen Batterien und Akkus dar? Welche Regelungen gelten und welche Schutzmaßnahmen sind angebracht?


Gefahren beim Lagern von lithiumhaltigen Batterien und Akkus


Bei der Lagerung von lithiumhaltigen Batterien und Akkus ist vor allem auf die der Technologie innewohnenden Gefahren abzustellen. Hier spielen Prozesse der Selbstentzündung und gravierende Brandschädenfolgen aufgrund einer sehr schnellen Brandausbreitung eine wichtige Rolle. Trotz dieser Gefährdungen und regelmäßiger Presseberichte zu entsprechenden Schadensereignissen gibt es für die Lagerung von lithiumhaltigen Batterien und Akkus bisher keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Erste Hinweise zur Schadensverhütung und zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung von lithiumhaltigen Batterien und Akkus geben allerdings Publikationen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (FBFHB-018 - Hinweise zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung und Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus) und des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (VdS 3103 - Lithium-Batterien), auf die im Folgenden näher eingegangen wird. 

Grundlegend ist festzustellen, dass lithiumhaltige Batterien und Akkus bei sachgemäßem Gebrauch bzw. sachgemäßer Lagerung dank entsprechender Sicherheitseinrichtungen relativ frei von Gefahren sind. Das Gefährdungspotenzial steigt jedoch, sobald technische Defekte auftreten bzw. die lithiumhaltigen Batterien und Akkus falsch gehandhabt werden. In solchen Fällen kann es dazu kommen, dass die in ihnen gespeicherte Energie unkontrolliert und beschleunigt freigesetzt wird – mit entsprechenden thermischen Auswirkungen, was in aller Regel zur Brandentwicklung mit all ihren negativen Folgen führt. 

Beispiele für fehlerhafte Handhabung und unsachgemäßen Umgang sind nach VdS 3103: 
  • mechanische Beschädigungen durch bspw. Stöße oder Herunterfallen (innere Kurzschlüsse)
  • thermische Belastungen durch bspw. Hitze, Feuer, Kälte (innere Kurzschlüsse, äußere Erwärmung)
  • Überladung (starke Temperaturerhöhung infolge exothermen Vorgangs) 
Darüber hinaus kommen auch Gefährdungen aufgrund von Defekten im Akku- bzw. Batteriesystem selbst in Frage: 
  • Temperaturerhöhungen durch Kurzschluss
  • Austritt giftiger und/oder explosionsfähiger Inhaltsstoffe
  • hohe Brandlast durch verwendete Materialien
  • plötzliches Bersten bei Versagen des Sicherheitsventils bei Erwärmung oder sog. thermal runway

Schutzmaßnahmen beim Lagern von lithiumhaltigen Batterien und Akkus


Die Lagerung von lithiumhaltigen Batterien und Akkus ist aufgrund derzeit fehlender gesetzlicher Vorgaben immer im Einzelfall zu betrachten - je nach Anwendungsszenario und Gefährdungspotenzial, welches in drei Stufen (gering, mittel, hoch) nach der Leistung der Batterie, des Batteriesystems bzw. Akkus bemessen wird. 

Generell muss für die Lagerung von lithiumhaltigen Batterien und Akkus der Prüfnachweis nach UN 38.3 (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Test and Criteria, Teil III, Abschnitt 38.3, deutsche Übersetzung über die Bundesanstalt für Materialwirtschaft: Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) vorliegen. 

Es sind nach VdS 3103 zudem folgende allgemeinen Sicherheitsregeln beim Lagern zu beachten:
  • Befolgen sämtlicher Herstellervorgaben
  • Einhalten aller Anforderungen der technischen Produktdatenblätter
  • Vermeiden von Kurzschlüssen der Batteriepole
  • Schützen vor andauernd hohen Temperaturen
  • Einrichten von baulichen und räumlichen Trennungen von mind. 2,5 Metern zu anderem brennbaren Material in nicht durch automatische Löschanlagen geschützten Bereichen
  • Separieren defekter oder beschädigter lithiumhaltiger Batterien und Akkus bis zur Entsorgung in sicherem Abstand oder brandschutztechnisch abgetrennten Bereichen 

Darüber hinaus sind entsprechend des jeweiligen Gefährdungspotenzials entsprechende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu befolgen: 

lithiumhaltige Batterien und Akkus geringer Leistung 
Bei diesen einzelligen Kleinbatterien oder Akkus, die hauptsächlich bei Kleinelektrogeräten und Kleinwerkzeugen sowie im Multimedia- bzw. Computerbereich Anwendung finden, sind erst ab einer zusammenhängenden Lagermenge über sieben Kubikmetern oder mehr als sechs Europaletten spezifische, über die allgemeinen Sicherheitsregeln hinausgehende Hinweise zu beachten. Es kommen dann die nachfolgenden Bemerkungen für lithiumhaltige Batterien und Akkus mittlerer Leistung zum Tragen. 

lithiumhaltige Batterien und Akkus mittlerer Leistung 
Batterien und Akkus mittlerer Leistung kommen unter anderem bei Elektrofahrrädern, größeren Geräten für Garten bzw. Werkstatt oder Kleinfahrzeugen zum Einsatz. Sie werden zudem auch als Komponenten zur Herstellung von Batterien bzw. Batteriesystemen oder Akkus hoher Leistung genutzt. 
Spezifische zusätzliche Schutzmaßnahmen für lithiumhaltige Batterien und Akkus mittlerer Leistung sind: 
  • Lagern in räumlichem Abstand von fünf Metern bzw. baulich feuerbeständig abgrenzen
  • Verzicht auf gemischte Lagerhaltung mit Produkten mit hoher Brandlast
  • Überwachen des Lagerbereiches durch Brandmeldeanlage, die auf eine ständig besetzte Stelle aufgeschaltet ist
  • Berücksichtigen und Vorhalten der in den technischen Produktdatenblättern aufgeführten geeigneten Löschmittel 
Wenn allerdings die belegte Lagerfläche 60 Quadratmeter und/oder die Lagerhöhe drei Meter überschreiten, gelten die Sicherheitshinweise für lithiumhaltige Batterien und Akkus hoher Leistung. 

lithiumhaltigen Batterien und Akkus hoher Leistung 
Durch die Verbindung und Vereinigung von Batterien bzw. Akkus mittlerer Leistung entstehen Batterie- bzw. Akkusysteme, die sich durch besonders hohe Leistung auszeichnen. Diese Systeme kommen vorwiegend in der Elektromobilität und bei netzautonomen Großgeräten zur Anwendung. Aufgrund der sich stetig in Entwicklung und Wandel befindlichen Produktsituation in diesem Segment können derzeit noch keine gesicherten, global gültigen Sicherheitshinweise zur Lagerung gegeben werden. Auch die Datenlage aus gesteuerten Brandversuchen lieferte bislang keine entsprechend validen Aussagen. Schutzmaßnahmen sind deshalb immer in einzelfallbezogener Absprache mit dem Sachversicherer zu definieren. 

In Frage kommende Regelungen sind nach VdS 3103 beispielsweise: 
  • Vereinzelung und Mengenbegrenzung beim Lagervolumen
  • Lagerung in feuerbeständig abgetrennten Bereichen
  • Einhaltung eines Mindestsicherheitsabstandes von 5 Metern 
  • Installation und Nutzung von automatischen Löschanlagen 

Zusammenfassend ergibt sich, dass insbesondere für Lagerstätten für lithiumhaltige Batterien und Akkus mit hohem Gefährdungspotenzial sowohl bei einer Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden als auch der geplanten Nutzung von Neubauten ein Brandschutzkonzept aufgrund erhöhter Brandgefährdung notwendig wird. Hier ist eine engmaschige Abstimmung mit dem Feuerversicherer und natürlich mit der Erlaubnisbehörde angeraten, um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu erreichen. So können Gefahren für Personen und Sachwerte minimiert werden. Eine ungenehmigte Nutzungsänderung birgt dagegen unkalkulierbare wirtschaftliche Risiken für das Unternehmen, wie beispielsweise Nutzungsuntersagung, Verhängung von Bußgeldern, Entfall des Versicherungsschutzes, Haftung des Verantwortlichen aufgrund von Beeinträchtigung der Nachbarschaft und der Umwelt. 

Die beschriebenen Gefahren, die von lithiumhaltigen Batterien und Akkus ausgehen, sind im Übrigen jenseits des Gesamtbrandschutzkonzeptes immer auch unter Arbeitssicherheitsgesichtspunkten in einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zu betrachten, die der Arbeitgeber anzufertigen hat. 

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