Grundlehrgang: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten)
Gemäß Nr. 2.7 der TRGS 519 Anlage 4 müssen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Asbestzementprodukten von einem Sachkundigen geleitet und beaufsichtigt werden. Dies gilt ebenfalls für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 der TRGS 519 und für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 der TRGS 519.
Der Lehrgang vermittelt das Wissen zu Asbestzementprodukten und ihrer Verwendung sowie für ASI-Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Asbestprodukten. Außerdem wird auf die gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit diesen Produkten und zu treffenden sicherheitstechnischen Maßnahmen zur Unfallverhütung und Minimierung von Gesundheitsgefahren eingegangen.
Zielgruppe
Inhalt
- Eigenschaften und Gesundheitsgefahren durch Asbest und Asbestzement
- Verwendung von Asbest
- Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest und Asbestzement
- Personelle Anforderungen
- Sicherheitstechnische Maßnahmen
- Vorbereitende Maßnahmen
- Baustelleneinrichtung
- Arbeitsgeräte
- Abbrucharbeiten
- Instandhaltungsarbeiten
- Besondere Maßnahmen bei Asbestzement in Räumen
- Abschließende Arbeiten
- Abschottung, Einkammerschleusen
- Unterdruckhaltung
- Abfallbeseitigung
- Arbeitsweisen nach DGUV I 201-012 (ehemals BGI 664) - Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei ASI-Arbeiten
- Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen
- Zusammenfassung
- Schriftliche Lernerfolgskontrolle zum Verständnisnachweis
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17 Seminarstunden
2 Tage
08:30 Uhr bis 17:00 Uhr
VDSI Punkte Brandschutz: 0
VDSI Punkte Managementsysteme: 0
VDSI Punkte Gesundheitsschutz: 0
VDSI Punkte Security: 0
VDSI Punkte Umweltschutz: 0
Der Lehrgang ist staatlich anerkannt.
Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 der TRGS 519 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich. Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 schließt den Erwerb der Sachkunde nach Anlage 4 ein.
Der Sachkundenachweis nach Nr. 2.7 der TRGS 519 Anlage 4C beinhaltet auch die Sachkundenachweise der Anlagen 4A und 4B.
Der Sachkundenachweis gilt für den Zeitraum von 6 Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, der die Mindestanforderungen nach Nummer 2.7 der TRGS 519 Anlage 5 erfüllt, verlängert sich die Geltungsdauer um 6 Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges.
Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, waren nur bis zum 30. Juni 2016 gültig. Eine Gültigkeitsverlängerung ist nicht mehr möglich. Es muss erneut ein Grundlehrgang zum Erwerb der Sachkunde besucht werden.
Es gilt die Prüfungsordnung der TÜV Thüringen Akademie GmbH
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Veranstaltungsnummer: EUUT001.21
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Tagungshotel
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Im Preis enthalten sind Seminarverpflegung, Lern- und Arbeitsmittel sowie Lehrmaterial in digitaler oder gedruckter Form.
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