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31. August 2023

Ersatzbaustoffverordnung - Neue Chancen für nachhaltiges Wirtschaften in der Baubranche

Bei jedem Bau entstehen neben dem erwünschten neuen Bauwerk immer auch Bau(stellen)abfälle, wie Bauschutt, Straßenaufbruch, Aushub und Steine. Der Anfall solcher mineralischer Bau- und Abbruchabfälle betrug nach dem 13. Monitoring-Bericht, den die Initiative Kreislaufwirtschaft Bau im Februar 2023 veröffentlicht hat, über 220 Mio. Tonnen im Jahr 2020. Damit dieses große Abfallaufkommen der Kreislaufwirtschaft zwecks Verwertung wieder zugeführt werden kann, wurde bereits im Jahr 2021 die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (im Zuge der so genannten "Mantelverordnung") beschlossen.

Eine effektive Wiederverwertung „alter bzw. gebrauchter“ Baustoffe in recycelter Form als Ersatzbaustoff schont schließlich wertvolle Ressourcen und verringert Rohstoffgewinnungs- und Importzwänge der Bauwirtschaft. Am 1. August 2023 trat nun die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) verbindlich in Kraft. Sie ordnet bundeseinheitlich das Herstellen sowie das Verwerten gütegesicherter Ersatzbaustoffe und schafft so deutlich mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.


Mineralische Ersatzbaustoffe schonen natürliche Ressourcen


Mineralische Bauabfälle stellen ein immenses Recycling-Potenzial dar. Ihre Nutzung als Ersatzbaustoff kann helfen, Primärbaustoffe nennenswert einzusparen. Je mehr recycelte Baustoffe eingesetzt werden, desto höher werden natürliche Ressourcen geschont. Dies hat einen unmittelbar positiven Effekt auf die – dann nicht mehr notwendige – Zerstörung von Flächen für die Rohstoffgewinnung. Um die Kreislaufwirtschaft in der Bauindustrie zu etablieren und die Akzeptanz von hochwertigen Ersatzbaustoffen zu erhöhen, legt die ErsatzbaustoffV erstmalig bundeseinheitlich verbindliche umweltfachliche Anforderungen an Erzeugung sowie Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken fest. Die Verordnung löst damit die bisher von jedem Bundesland eigens geschaffenen Regelungen zum Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen ab. Sie regelt das Recycling von Baustoffen und die Beseitigung von Schadstoffen. So soll die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten bei höchstmöglichem Boden- und Grundwasserschutz erreicht werden. Bauabfälle werden auf diesem Weg künftig weniger oft in Deponien entsorgt und stattdessen als qualitätsgesicherte Ersatzbaustoffe bei der Neuerstellung technischer Bauwerke zum Einsatz kommen.


Wer ist von den Regelungen der ErsatzbaustoffV betroffen?


In erster Linie wirkt die ErsatzbaustoffV auf Unternehmen, die mineralische Ersatzbaustoffe herstellen, erzeugen oder nutzen. Betroffen sind auf der Herstellerseite bspw. Betreiber von Aufbereitungsanlagen für Recycling-Baustoffe, metallerzeugende Industriebetriebe oder Entsorgungsfirmen sowie Abfallverbrennungsanlagen. Als Nutzer kommen vor allem der Straßen- und Schienenverkehrswegebau mit den neuen Regelungen in Berührung. Darüber hinaus ergeben sich jedoch auch für Abfallbehörden, Architekten-, Ingenieur- und Planungsbüros, Deponiebetreiber und Umweltlabore durchaus veränderte Handlungsoptionen.

Begriffsklärung: Mineralische Ersatzbaustoffe und technische Bauwerke


Um die Wirkrichtung und die Folgen der ErsatzbaustoffV noch besser einordnen zu können, helfen die Begriffsklärungen, denen sich § 2 ErsatzbaustoffV umfangreich widmet. Klarstellend sei nochmals ausgeführt: Die ErsatzbaustoffV gilt ausschließlich für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken! 

Mineralischer Ersatzbaustoff ist definiert als mineralischer Baustoff, der
  • als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt,
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist und
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung zu folgenden Stoffen gehört (§ 2 Nr. 18 bis 33 ErsatzbaustoffV):
    • Hochofenstückschlacke
    • Hüttensand
    • Stahlwerksschlacke
    • Gießerei-Kupolofenschlacke
    • Kupferhüttenmaterial
    • Gießereirestsand
    • Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung
    • Steinkohlenkesselasche
    • Steinkohlenflugasche
    • Braunkohlenflugasche
    • Hausmüllverbrennungsasche
    • Recycling-Baustoff
    • Baggergut
    • Gleisschotter
    • Ziegelmaterial
    • Bodenmaterial 
Diese Stoffe dürfen qualitätsgesichert nach vorgeschriebenen Einbauweisen in technische Bauwerke eingebaut werden. Unter solchen Bauwerken sind nach § 2 Nr. 3 ErsatzbaustoffV zu verstehen: Jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung – insbesondere Straßen, Wege und Parkplätze, Baustraßen, Schienenverkehrswege, Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen. 


Hohe Stufe der Qualitätssicherung: Güteüberwachung


In einem umfangreichen Tabellenwerk zu Materialwerten, Stoffklassen, Einsatzmöglichkeiten und Einbauweisen von Ersatzbaustoffen in Abhängigkeit von der Grundwasserdeckschicht schreibt die ErsatzbaustoffV Grenzwerte hinsichtlich bestimmter Schadstoffe fest. Dies soll den Schadstoffeintrag durch Sickerwasser minimieren und Verunreinigungen verhindern. 

Für das Einhalten der Schadstoff-Grenzwerte ist der Hersteller der Ersatzbaustoffe im Rahmen einer von der ErsatzbaustoffV vorgeschriebenen Güteüberwachung (§§ 4 – 13 ErsatzbaustoffV) verantwortlich. Diese setzt sich aus drei Komponenten zusammen und hebt die Qualitätssicherung der Ersatzbaustoffe auf ein hohes Niveau. 

  • Konkret hat der Hersteller für jeden in der ErsatzbaustoffV geregelten Baustoff einen einmaligen Eignungsnachweis für Anlagen (stationär und mobil) bei der Inbetriebnahme und auch nach einer wesentlichen Änderung zu erbringen. Der Eignungsnachweis muss durch anerkannte Überwachungsstellen erbracht werden und soll feststellen, ob die Anlage geeignet ist, mineralische Ersatzbaustoffe in einer bestimmten Güte herzustellen.

  • Des Weiteren müssen regelmäßige werkseigene Produktionskontrollen hinsichtlich der Sicherstellung der Umweltqualität stattfinden. Das Einhalten der für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte muss vom Betreiber der Aufbereitungsanlage überwacht werden. Es ist dabei zu beachten, dass Probenahme und Analytik nur von einer akkreditierten Untersuchungsstelle durchgeführt werden dürfen.

  • Darüber hinaus finden wiederkehrende Fremdüberwachungen hinsichtlich der für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte durch externe Überwachungsstellen statt. Auch hier erfolgt die Analytik durch akkreditierte Untersuchungsstellen. 

Diese umfangreiche Kontrolle stellt sicher, dass nur umweltgüteüberwachte Ersatzbaustoffe verbaut werden. Eine entsprechende Dokumentation ist anzufertigen und aufzubewahren. 

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die ErsatzbaustoffV einen wichtigen Beitrag zum effektiven Ressourcenmanagement im Bausegment leisten kann. Alle Beteiligten sind gefordert, die Akzeptanz gütegesicherter Ersatzbaustoffe zu forcieren und so einen Beitrag zum Schutz der Umwelt zu leisten. 

Bleiben Sie wissbegierig!

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