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3. Juli 2025

DGUV V2 neu gedacht – das müssen Unternehmen jetzt wissen

die neue DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ist veröffentlicht. Modern. Klar. Verständlich. Sie bietet mehr Flexibilität, bessere Orientierung, digitale Werkzeuge in der sicherheitstechnischen Betreuung. Aber was bedeutet das nun für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ganz konkret? Was sollten Unternehmen jetzt beachten?

Unser Blogbeitrag bietet Antworten auf diese Fragen und gibt Anwendungshinweise. Einfach klicken, lesen, verstehen. Sicher arbeiten und präventiv agieren war nie einfacher.

Lesezeit: 4 Minuten


AUF DEN PUNKT

Eckpunkte der neuen DGUV Vorschrift 2
  • Beratung künftig auch digital möglich
  • Zugang zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit wird breiter            
  • Fortbildungen müssen dokumentiert werden


Arbeitsschutz neu gedacht: Warum die DGUV Vorschrift 2 jetzt im Mittelpunkt steht

Ende 2024 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) einen Meilenstein gesetzt: Die Mitgliederversammlung verabschiedete den neuen Mustertext der DGUV Vorschrift 2 - ein zukunftsweisender Schritt für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Seitdem setzen die einzelnen Unfallversicherungsträger (UVT) die Vorschrift schrittweise in Kraft. Unternehmen sollten jetzt prüfen, was sich ändert und welche Chancen sich bieten. Dieses Vorgehen stellt sicher, das fundierte Expertise für Prävention und Arbeitsschutz dauerhaft verfügbar ist.

 

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Die grundlegend modernisierte DGUV Vorschrift 2 besteht jetzt aus einem verbindlichen Teil mit Paragrafen und Anlagen sowie der ergänzenden DGUV Regel 100-002, die die Umsetzung erläutert. Diese Trennung sorgt für Übersichtlichkeit. Die Änderungen der DGUV V 2 verfolgen gemeinsame Ziele: mehr Klarheit, mehr Praxisnähe und eine bessere Anpassung an moderne Arbeitswelten:

Digitale Betreuung mit klaren Leitplanken

Eine der auffälligsten Änderungen: Die Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit darf künftig auch telefonisch oder online erfolgen. Das war bisher nicht vorgesehen. Die neue Vorschrift erlaubt diese Flexibilität unter der Voraussetzung, dass sich die Experten zuvor einen persönlicher Eindruck vom Betrieb – am besten durch eine Begehung – verschafft haben. Dann steht zum Beispiel der virtuellen Teilnahme des Betriebsarztes an einer ASA-Sitzung nichts mehr entgegen.

Für viele Unternehmen ist das ein echter Fortschritt. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel, mobilen Arbeitsmodellen und dezentralen Strukturen ermöglicht diese Regelung mehr Reaktionsgeschwindigkeit - ohne die Qualität der Betreuung zu gefährden. In der Grundbetreuung dürfen damit sogar bis zu einem Drittel der Leistungen digital erfolgen, natürlich immer unter der bereits genannten Voraussetzung, dass die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind. In begründeten Fällen kann der Anteil sogar auf bis zu 50 % steigen. Das schafft zusätzliche Flexibilität bei gleichbleibender Betreuungssicherheit.

Breiteres Spektrum bei Fachkräften für Arbeitssicherheit

Neu ist auch: Wer als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sein will, muss nicht mehr zwingend einen ingenieur- oder sicherheitstechnischen Hintergrund haben. Künftig können sich auch Absolventen aus angrenzenden Fachrichtungen - etwa Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaften - zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren. Das eröffnet neue Perspektiven für eine passgenauere Betreuung und macht das Profil der Fachkraft für Arbeitssicherheit deutlich interdisziplinärer.

Diese Neuerung ist nicht nur eine Reaktion auf den Fachkräftemangel, sondern auch eine Öffnung gegenüber dem fortgeschrittenen Wandel unserer Arbeitswelt. Vor allem aber stärkt sie die Idee eines betrieblichen Arbeitsschutzes, der fachlich fundiert auf branchenspezifisch oft ganz unterschiedliche Risiken und Belastungen eingehen kann – von der Chemikalienlagerung bis hin zum mentalen Stress.

Mehr Unterstützung für kleine Betriebe

Gerade für kleine Betriebe entstehen durch das Umsetzen von Arbeitsschutzregeln häufig herausfordernde Situationen: hohe Verantwortung, wenig Zeitpuffer, „ungesundes“ Halbwissen. Die neue Vorschrift schafft hier eine erleichternde Lage: Die Grenze für die Teilnahme an sogenannten Kompetenzzentren (KPZ) - einer begleiteten Selbstbetreuung - wurde von zehn auf zwanzig Beschäftigte angehoben. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich Unternehmen mit bis zu zwanzig Mitarbeitern durch das Kompetenzzentrum (KPZ) ihrer Berufsgenossenschaft betreuen lassen können, falls ihre BG das sog. Kompetenzzentrenmodell in der Umsetzung der DGUV V 2 vorsieht.

Fortbildung wird sichtbar

Ein weiterer Baustein: Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen künftig im jährlichen Bericht dokumentieren, welche Fortbildungen sie absolviert haben. Für Unternehmen schafft das mehr Transparenz und die Möglichkeit, bewusster die Themen der Weiterbildungen ihrer Arbeitssicherheitsakteure zu steuern und an die Herausforderungen des Wandels der Arbeitswelt anzupassen.

Gleichzeitig ist es auf der Seite der Fachkräfte natürlich ein Anreiz, die eigene Qualifikation laufend aktuell zu halten. Qualität wird nicht nur erwartet, sondern sichtbar.

Klarere Gruppen, klarere Sprache

Darüber hinaus wurden auch die Zuordnung der Betriebe zu Betreuungsgruppen und die WZ-Schlüssel (Wirtschaftszweig) zur Klassifizierung überarbeitet, was zu geänderten Gruppenzuordnungen führen kann.

Was bedeutet das für die Praxis? Was ist jetzt zu tun?

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 ist kein Papiertiger, sondern ein Impulsgeber. Sie entlastet, ohne die Verantwortlichen letztlich aus ihrer Pflicht zu entlassen und gibt Unternehmen neue Möglichkeiten, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz aktiv zu gestalten.

Wichtig ist für die Verantwortlichen jetzt, die Neuerungen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie konkret umzusetzen: Prozesse prüfen, Pflichten klären, Kommunikation verbessern. Unternehmen müssen die obligatorischen Teile der DGUV V 2 einhalten und bekommen mit der DGUV R 100-002 wertvolle Hinweise für die praktische Umsetzung an die Hand. Nachfolgend sind exemplarische Schritte aufgezählt, die Unternehmen unterstützen, die neuen Anforderungen optimal mit Leben zu erfüllen. Sobald die DGUV V 2-Version ihres Unfallversicherungsträgers/ihrer Berufsgenossenschaft in Kraft getreten ist, sollten Betriebe u.a.: 

  • Digitale Betreuungsmöglichkeiten prüfen:
    Prüfen, ob eine digitale Betreuung für das Unternehmen geeignet ist. Fehlende Voraussetzungen können gezielt geschaffen werden, etwa durch eine erste persönliche Begehung oder technische Anpassungen.

  • Fachkräfte gezielt auswählen:
    Nutzen der erweiterten Qualifikationswege für eine breitere Auswahl geeigneter Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Das Einbinden von Experten angrenzender Fachgebiete macht eine passgenaue, interdisziplinäre Betreuung möglich.

  • Dokumentation und Nachweise sicherstellen:
    Einholen und dokumentieren der Nachweise über absolvierte Fortbildungen von Betriebsärzten und Fachkräften.

  • Gefährdungsbeurteilung anpassen:
    Überprüfen und ggf. aktualisieren der bestehenden Gefährdungsbeurteilungen (GBU) auf Grundlage der neuen Vorschriften. Die GBU ist und bleibt zentrale Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz.

  • Gruppenzuordnungen klären: Klären, ob sich eine neue Einstufung mit möglichen Folgen für Betreuungsumfang und Zuständigkeiten ergeben hat.

  • Informations- und Schulungsmaßnahmen einleiten: Informierten und schulen der verantwortlichen Personen zu den neuen Regelungen.


Fazit

Die neue DGUV Vorschrift 2 ist mehr als ein Update. Sie ist vielmehr eine Einladung zu einem modernen Verständnis von sicherheitstechnischer Betreuung. Unternehmen, die die Einladung annehmen, investieren nicht nur in die Gesundheit ihrer Beschäftigten, sondern in die Zukunftsfähigkeit ihres gesamten Betriebs. 

Bleiben Sie wissbegierig!


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