Grundlehrgang: Befähigte Person zur Prüfung von Teleskopstaplern

Seminarnummer: TPFH024

Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sind "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, ..., wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV sind die Anforderungen an die befähigte Person Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Befähigte Personen zur Prüfung von Teleskopstaplern müssen demnach mit einschlägigen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand bewerten können.

16 Seminarstunden
Teilnahmebescheinigung

Prüfung von Teleskopstaplern

Die Teilnehmer erlangen im Seminar die notwendigen Kenntnisse, um in Kombination mit ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung als befähigte Person Prüfungen von Teleskopstaplern durchführen zu können.

Zielgruppe

Mitarbeiter, die als befähigte Person zur Prüfung von Teleskopstaplern bestellt werden sollen.

Seminarinhalt

  • Rechtsgrundlagen für die befähigte Person
  • Arbeitsschutzrecht
  • Aufgaben, Rechte und Pflichten der befähigten Person
  • Verantwortung und Haftung
  • Gefährdungen bei der Verwendung von Teleskopstaplern, Schadensfälle, Auswirkungen und Konsequenzen
  • Dokumentation
  • DGUV 308-009 und FEM4004
  • Bauvorschriften Teleskopstapler
  • Praktische Einweisung: Prüfung von Teleskopstaplern
  • Schriftliche Lernerfolgskontrolle zum Verständnisnachweis
Teilnahmebescheinigung

16 Seminarstunden
2 Tage

8:30 bis 16:00 Uhr

Langjährige Berufserfahrung im Bereich der Flurförderzeuge und Teleskopstapler, zeitnaher Umgang mit der Technik und eine abgeschlossene Berufsausbildung im gewerblich-technischen Bereich werden empfohlen. Vorkenntnisse als Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen werden empfohlen.

VDSI Punkte Arbeitsschutz: 0
VDSI Punkte Brandschutz: 0
VDSI Punkte Managementsysteme: 0
VDSI Punkte Gesundheitsschutz: 0
VDSI Punkte Security: 0
VDSI Punkte Umweltschutz: 0

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Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sind "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, ..., wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV sind die Anforderungen an die befähigte Person Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.