Jahresunterweisung: Baumaschinenführer

Seminarnummer: TPFH027

Beim Einsatz von Baumaschinen müssen die Bediener mit den entsprechenden Arbeitsmitteln sicher, wirtschaftlich und zweckmäßig umgehen können/mit den Maschinen vertraut sein. Für den Bediener ist eine gründliche und möglichst umfassende Unterweisung erforderlich.

4 Seminarstunden
Teilnahmebescheinigung

Lehrgang Baumaschinenführer

Ziel des Lehrganges ist es, die Besitzer der Befähigung zum Führen von Baumaschinen auf den aktuellsten Stand der Technik zu bringen und über die Gefahren zu sensibilisieren. 

Zielgruppe

Personen, welche die Befähigung zum Bedienen von Baumaschinen bereits erworben haben und mit diesen arbeiten.

Inhalt

  • Rechtliche Vorschriften (BetrSichV) und DGUV R 100-500 Kapitel 2.12 
  • Innerbetriebliche Verantwortung und Haftung des Baumaschinenführers 
  • Technischer Aufbau, physikalische Grundlagen, Hydraulik 
  • Betriebssicherheitsprüfung (Abfahrts- bzw. Einsatzkontrolle) 
  • Standsicherheit, Arbeitsbereich
  • Sicherer Betrieb 
  • Verhalten bei erforderlichen Wartungsarbeiten
Teilnahmebescheinigung

4 Seminarstunden
1 Tag

08:30 bis 12:00 Uhr 

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Eignung für diese Tätigkeit
  • gültiger Befähigungsnachweis
VDSI Punkte Arbeitsschutz: 0
VDSI Punkte Brandschutz: 0
VDSI Punkte Managementsysteme: 0
VDSI Punkte Gesundheitsschutz: 0
VDSI Punkte Security: 0
VDSI Punkte Umweltschutz: 0

Der zeitliche Umfang der Inhouse-Schulung bemisst sich anhand der Baumaschinen (Art & Anzahl), für die eine Unterweisung erfolgen soll, sowie anhand der Anzahl der Teilnehmenden. Der Mindestumfang beträgt vier Seminarstunden. Für den Praxisbezug stellt der Auftraggebende die Baumaschinen sowie einen Bereich zur Nutzung für die Dauer der Unterweisung zur Verfügung.

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Die Teilnehmer erwerben in dieser Schulung den Befähigungsnachweis zum Führen von Erdbaugeräten (wie Bagger und Radlader). Dabei werden das zur Bedienung der Geräte notwendige technische Wissen und die einschlägigen staatlichen und Unfallverhütungsvorschriften vermittelt.
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Freie Plätze : 100
Präsenz
Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sind "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, ..., wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV sind die Anforderungen an die befähigte Person Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.
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Die ordnungsgemäße Prüfung von Erdbaumaschinen sowie ein qualitativ hochwertiges und sicheres Arbeiten als befähigte Person sind nur möglich, wenn das Wissen immer auf dem aktuellen Stand ist.