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13. September 2024

TRGS 529: So verbessern die neuen Regelungen die Betriebssicherheit von Biogasanlagen

Die novellierten Vorschriften der Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ (TRGS 529) sind nunmehr seit Juli veröffentlicht und bringen weitreichende Änderungen für den sicheren Betrieb von Biogasanlagen. Besonders im Fokus stehen erweiterte bzw. neue Anforderungen an die Fachkunde bestimmter Personen. Für Betreiber von Biogasanlagen bedeutet das: Handeln ist angesagt!

Dazu beleuchtet dieser Blogbeitrag die wichtigsten Neuerungen und erläutert die erweiterten Schulungserfordernisse, die auf Betreiber zukommen.


Lesezeit: 4 Minuten


AUF DEN PUNKT

  • neue Schulungserfordernisse nach TRGS 529: spezifische Fachkunde für die Annahme besonderer Einsatzstoffe und spezifische Fachkunde im Rahmen der Instandhaltung

  • regelmäßige und verpflichtende Fortbildung

  • Unterweisung aller Beschäftigten




TRGS 529: Hintergrund und aktuelle Entwicklungen

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und sind für viele Unternehmen von Bedeutung, wenn es darum geht, den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu gewährleisten und normative Vorgaben zu erfüllen. Eine der jüngsten Entwicklungen in diesem Gebiet ist die Aktualisierung der TRGS 529, die speziell Tätigkeiten in Biogasanlagen betrifft und darauf abzielt, dass Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ihre Beschäftigten vor den Gefahren bei der Herstellung von Biogas zu schützen. Die Regelungen betreffen alle Aspekte des Betriebs von Biogasanlagen, von der Gefährdungsbeurteilung über technische Schutzmaßnahmen bis hin zu den Anforderungen an die Qualifikation und Schulung der Beschäftigten. Schließlich bergen Anlagen, die aus organischem Material wie landwirtschaftlichen Abfällen und nachwachsenden Rohstoffen Biogas erzeugen, zahlreiche Gefahren wie die Freisetzung toxischer Gase oder die Bildung einer explosiven Atmosphäre.

DieTRGS 529mit Stand Mai 2024 spiegelt die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Entwicklungen wider und verfolgt damit das Ziel, die Arbeits- und Betriebssicherheit an Biogasanlagen weiter zu verbessern. Die Neufassung greift seit dem 16.07.2024 mit der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer eigenen Homepagewww.baua.desowie im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) und bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Besonders hervorzuheben ist die Erweiterung der Schulungspflicht für Erwerb und Erhalt einer speziellen Fachkunde. Dadurch soll gewährleistet werden, dass betroffene Beschäftigte über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um sicher und effizient in diesem komplexen Umfeld arbeiten zu können.


TRGS 529 konkret: Bekannte und erweiterte Schulungserfordernisse

Konkret sind nun neben der Fachkunde für Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas auch die spezifische Fachkunde für die Annahme besonderer Einsatzstoffe bzw. die spezifische Fachkunde im Rahmen der Instandhaltung nachzuweisen. Diese Schulungspflicht ist in Abschnitt 7 der TRGS 529 niedergelegt.

Die Schulungsinhalte definieren die Anhänge 3.1 bis 3.3 der TRGS 529. Sie sind umfangreich und decken eine Vielzahl von Themen ab, darunter die Eigenschaften sowie Gefahren der in Biogasanlagen verwendeten und entstehenden Stoffe, die Anwendung der richtigen Schutzmaßnahmen bei Betrieb und Instandhaltung, das Verhalten im Notfall sowie spezifische Anforderungen an die Arbeitssicherheit und rechtliche Grundlagen. Die Kenntnisse müssen regelmäßig aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die Betroffenen stets auf den aktuellen Wissenstand zurückgreifen können und sich mit relevanten Änderungen der Regelwerke auseinandersetzen.

Die Unterweisungspflicht für alle in der Biogasanlage Beschäftigten besteht darüber hinaus weiterhin.

  1. Fachkunde „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“
    Die sog. und auch bisher schon verpflichtende zweitägige "Betreiberschulung" dient dem Erwerb der Fachkunde für „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ nach TRAS 120 und TRGS 529 Anhang 3.1. Sie ist zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse einmalig zu besuchen und schließt mit einer Prüfung ab. Zielgruppe sind Betreiber von und Mitarbeiter auf Biogasanlagen. Das Wissen muss alle vier Jahre durch eine eintägige Schulung aufgefrischt werden. Die dann so aktualisierten Kenntnisse werden durch eine Prüfung nachgewiesen.

    Mindestens zwei Personen auf der Anlage müssen über die Fachkunde für Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas verfügen.

  2. Fachkunde „Besondere Einsatzstoffe“
    Neu ist die Vorschrift zum Erwerb der spezifischen Fachkunde für „Tätigkeiten im Rahmen der Annahme von besonderen Einsatzstoffen“ nach TRGS 529 Anhang 3.2. Die entsprechende Schulungspflicht trifft zum Beispiel Betreiber von Abfallvergärungsanlagen oder Betreiber, die bestimmte Spurenelemente einsetzen.

    Die einmalig notwendige eintägige Grundlagenschulung beschäftigt sich unter anderem mit Aspekten der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit besonderen Einsatzstoffen, Schutzmaßnahmenkonzepten für die Annahme von Substraten und besonderen Einsatzstoffen sowie der entsprechend notwendigen Dokumentation. Die Schulung schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab. Die Kenntnisse müssen alle vier Jahre mit einem eintägigen Fortbildungskurs auf den aktuellen Stand gebracht werden.

  3. Fachkunde „Instandhaltung“
    Ebenfalls neu in den Schulungskanon aufgenommen wurde die spezifische Fachkunde für „Tätigkeiten bei der Instandhaltung/Errichtung“ nach TRGS 529 Anhang 3.3. Instandhaltungsfirmen sowie Betreiber, die die notwendige Fachkunde bei der Instandhaltung sicherstellen wollen, müssen eine entsprechende zweitägige Grundlagenschulung mit Abschlussprüfung besuchen. Inhaltlich widmet sich die Schulung unter anderem den Grundlagen des Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsrechts sowie der Gefährdungsbeurteilung. Besondere Schwerpunkte liegen auf Betrachtungen zu Gefährdungen in Biogasanlagen sowie Schutzmaßnahmen für Instandhaltungsarbeiten.

    Ausnahmen von der zweitägigen Schulungspflicht gelten für Betreiber mit Fachkunde nach Anhang 3.1. Für diese Personengruppe ist zunächst eine eintägige Schulung mit Abschlussprüfung vonnöten.

    Das Wissen muss nach vier Jahren in einer eintägigen Maßnahme aktualisiert und durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

  4. Unterweisung
    Generell ist zu beachten, dass nach Abschnitt 7.5 der TRGS 529 alle Beschäftigten, die in die Ausführung der oben beschriebenen Tätigkeiten eingebunden sind, vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 8 Absatz 7 GefStoffV besonders unterwiesen werden müssen. Die fachkundigen Personen sollen den Arbeitgeber bei der Durchführung dieser Unterweisungen unterstützen.


Fazit

Die Neuerungen der TRGS 529 stellen einen wichtigen Schritt beim Aufrechterhalten der Arbeitsschutzstandards und der Betriebssicherheit in Biogasanlagen dar. Insbesondere die Erweiterung der Schulungspflichten erfordern das Auseinandersetzen mit den entsprechenden Vorschriften durch die betroffenen Unternehmen. Durch die Einhaltung der Vorgaben erfüllen die Unternehmen nicht nur normative Anforderungen, sondern gewährleisten auch langfristig Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten. Nicht zuletzt sollten betroffene Betreiber von Biogasanlagen die Regelungssituation zum Anlass nehmen, ihre internen Prozesse zu überprüfen und zu optimieren, um den Anforderungen eines sich ständig weiterentwickelnden regulatorischen Umfelds gerecht zu werden. Durch eine proaktive Herangehensweise und die Investition in moderne Schutzmaßnahmen und Schulungen können Unternehmen nicht nur ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken, sondern auch einen wertvollen Beitrag zur Sicherheit und Nachhaltigkeit ihrer Branche leisten.

Bleiben Sie wissbegierig!


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