Befähigte Person
Fragen und Antworten zur "Befähigten Person"
Was ist eine "Befähigte Person"?
§ 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung definiert die befähigte Person:
Zur Prüfung "Befähigte Person" ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Warum benötigt mein Unternehmen eine "Befähigte Person"?
Der Grund zahlreicher Arbeitsunfälle sind beschädigte, funktionseingeschränkte oder nicht fachgerecht gewartete Arbeitsmittel. Als Arbeitsmittel gelten beispielsweise Leitern und Tritte, Regale und Gerüste aber auch Krane und Hubarbeitsbühnen.
Risiken und Gefahren für Mensch und Umwelt, die ihre Ursachen in beschädigten oder unsachgemäß gewarteten Arbeitsmitteln haben, können dank des Einsatzes einer "Befähigten Person" signifikant reduziert werden.
Wie bestelle ich eine "Befähigte Person"?
Eine "Befähigte Person" wird vom Arbeitgeber benannt und schriftlich bestellt. Sie verfügt über besondere Fachkenntnisse für die Prüfung von Arbeitsmitteln.
Die Bestellung als "Befähigte Person" erfolgt für klar definierte und abgegrenzte Fachbereiche. Die "Befähigte Person" muss schriftlich für die jeweilig zu prüfenden Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber bzw. Betreiber benannt werden.
Welche Qualifikationen sind Voraussetzung, um die Aufgabe als „Befähigte Person“ wahrnehmen zu können?
Allgemeine Voraussetzungen legt die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 fest. Sie definiert, dass nur Fachkräfte zur "Befähigten Person" bestellt werden dürfen, die über
- einschlägige berufliche Ausbildung (Berufsausbildung, Studium),
- Berufserfahrung (mit den betreffenden oder vergleichbaren Arbeitsmitteln) verfügen und
- zeitnah im beruflichen Umfeld der Prüfungen tätig sind.
Die "Befähigte Person" muss nach TRBS 1203 über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten.
"Befähigte Personen" müssen demnach mit einschlägigen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand bewerten können.
Diese Fachkenntnisse müssen immer aktuell sein und entsprechendes Wissen muss kontinuierlich aufgefrischt werden.